Satzung der Ahrensböker Gill vun 1490 e.V.
§1
Der Verein führt den Namen Ahrensböker Gill
vun 1490. In ihm sind vereinigt:
der Bürgerverein
der Schützenverein von 1862
der Schützenverein von 1924
und der Heimatverein
Er hat seinen Sitz in Ahrensbök (Kreis Ostholstein).
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgericht
Eutin eingetragen.
§2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenverordnung. Der Verein stellt
sich im wesentlichen folgende Ziele:
1. Förderung des Schießsports
2. Förderung der Vereinsjugend
3. Pflege und Fortgestaltung des traditionellen Vorderlader-Vogelschiessens
4. Pflege der Niederdeutschen Sprache
Diese Ziele werden verwirklicht insbesondere durch Zur-Verfügungstellung
von Schießsportanlagen, Förderung des Schießsport,
der Jugendpflege und Veranstaltungen.
Dieses Bestreben finden Ihren Höhepunkt in dem
alljährlich stattfindenden Heimatfest, das die
gesamte Bevölkerung mit den nach auswärts
verzogenen Ahrensbökern vereinen soll. Das Heimatfest
soll durch seine Eigenart ein bedeutender Anziehungspunkt
für die alte Klosterniederlassung "To Ahrnesboken"
werden.
§3
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Verein dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Der Verein umfasst:
a. ordentliche Mitglieder
b. Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18.Lebensjahr
c. Ehrenmitglieder
Jede Person kann sich durch ein Vereinsmitglied einführen
lassen. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich
an den erweiterten Vorstand zu richten, der über
die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet. Mit
dem Beschluss der mit Auflagen verbunden sein kann,
beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Aufnahme erkennt
das Mitglied die Satzung des Vereins an. Es wird eine
Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe bestimmt
der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod
2. durch Austritt. Dieser ist einem Mitglied des Vorstandes
schriftlich mitzuteilen und kann nur zum Ende eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten erklärt werden.
3. durch Ausschluss, seitens des erweiterten Vorstandes
a. bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
b. wegen unehrenhafter Handlungen
c. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen
für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig
sind und Ihre Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach
ergangener Mahnung erfolgt
d. bei vereinsschädigendem Verhalten
Der schriftlich zu begründende Ausschluss bedarf
einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten
Vorstandes. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen
alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Dem betroffenen
Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
und steht die Berufung in der nachfolgenden Mitgliederversammlung.
Während des Berufungszeitraumes ruhen die Mitgliedsrechte.
§5
Die Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen
des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und
vom vollendeten 18.Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die
es nur persönlich abgeben kann.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung
festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen
jährlich im voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder
entrichten keinen Beitrag.
§6
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand - im Sinne des §26 BGB, Mitglieder
des Vorstandes sind:
1.Vorsitzender, 2.Vorstitzenden, Kassenwart und Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende,
vertreten.
3. der erweiterte Vorstand
Er besteht aus dem Vorstand, den jeweiligen Königen
der Vogel- und Scheibenschützen, den Hauptleuten
der Vogel- und Scheibenschützen, den Spartenleitern
der Schießsportabteilungen, dem Jugendleiter sowie
dem Pressewart.
§7
Der Vorstand ist verantwortlich für
1. alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, sofern
diese nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Hierbei soll eine Abstimmung mit dem erweiterten Vorstand
erfolgen.
2. die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter
- im Verhinderungsfalle eines Mitgliedes des erweiterten
Vorstandes hat der Vorstand für rechtzeitige Vertretung
zu sorgen
3. Auszeichnungen und Ehrungen
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf
durch den 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch
dessen Stellvertreter einzuberufen. Der Vorstand und
der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen
mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes
besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die
Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitglied den Ausschlag.
Über jede Satzung ist eine Niederschrift zu fertigen,
die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied
und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
Niederschriften sind aufzubewahren. Die Mitglieder des
Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben
ihre Ämter ehrenamtlich aus.
§8
Die Hauptleute der Vogel- und Scheibenschützen
können mit Ihren Schützen die für die
Gruppe geltenden Reglements selbst ausarbeiten. Dieselben
dürfen der Satzung aber nicht entgegenstehen und
bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.
Insbesondere müssen alle angesetzten Schießübungen
, Preisschießen usw. allen Mitgliedern offen stehen.
Eine Ausnahme bildet das Vogelschiessen mit den Vorderladern.
Die Hauptleute der Vogel- und Scheibenschützen
sowie die Spartenleiter der Sportschützen werden
von der jeweiligen Gruppe auf deren Versammlungen gewählt,
die Hauptleute für die Dauer von 5 Jahren.
§9
Alljährlich findet im Januar die Jahreshauptversammlung
statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe
der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Anträge
zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine
Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden
und begründet sein.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
und der Bericht der Kassenprüfer
2. Entlastung des Vorstandes
3. gegebenenfalls Wahl des neuen Vorstandes, des Pressewartes,
sowie Bestätigung des Jugendleiters
Der Vorstand wird auf 4 Jahre mit einfacher Mehrheit
gewählt. In jedem zweiten geraden Kalenderjahr
ist der erste Vorsitzende sowie der Schriftführer,
in dem dazwischenliegenden geraden Kalenderjahr der
Kassenwart sowie der zweite Vorsitzende zu wählen.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
wird durch die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied
gewählt, das bis zum Ende der vorgesehenen Amtszeit
amtiert.
4. Wahl von 2 Kassenprüfern. Die Kassenprüfer
dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Wahl
erfolgt jährlich wechselnd für jeweils zwei
Jahre.
5. jede Änderung der Satzung
6. Entscheidung über eingereichte Anträge
7. Auflösung des Vereins
Alle personellen Wahlen werden auf Antrag mindestens
eines Mitgliedes oder wenn für ein zu wählendes
Amt mehrere Wahlvorschläge bestehen, per Stimmzettel
durchgeführt. Ansonsten erfolgt die Wahl durch
offene Abstimmung per Handzeichen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss
von dem Vorstand einberufen werden, wenn mindestens
10 ordentliche Mitglieder dies schriftlich mit Angabe
des Grundes beantragen. Der Vorstand kann bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschließen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte Jahreshauptversammlung
oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Sie beschließt über
Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht
Satzungsänderungen oder die Auflösung des
Vereins betreffen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben
und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen
ist.
§10
Die vereinseigenen Geräte und Einrichtungen können
von den einzelnen Mitgliedergruppen benutzt und verwaltet
werden unter der Voraussetzung der pfleglichen Behandlung.
Alle Einrichtungsgegenstände und Geräte sind
in einer Inventarliste festzuhalten. Öffentliche
Veranstaltungen sind mit dem Vorstand abzustimmen. Die
Abrechnung erfolgt mit dem Kassenwart.
§11
Eine Änderung dieser Satzung kann nur auf einer
ordnungsgemäß einberufenen Versammlung vorgenommen
werden, wenn der Antrag zu einer Änderung auf der
Tagesordnung stand. Erforderlich ist eine ¾ Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Falls weniger als die Hälfte
der eingeschriebenen Mitglieder anwesend ist, ist eine
Beschlussfassung auszusetzen. Der Vorstand muss eine
neue Versammlung einberufen. Diese Versammlung kann
unmittelbar der nicht beschlussfähigen Versammlung
folgen, die über die Satzungsänderung befinden
sollte, wenn in der Ladung zur satzungsändernden
Versammlung auf die unmittelbare folgende Einberufung
der erneuten Versammlung hingewiesen wurde. Eine Beschlussfähigkeit
ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder gegeben.
§12
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
Die gesamte Rechnungslegung hat alljährlich auf
der Jahreshauptversammlung zu erfolgen. Die darzulegenden
Rechnungsunterlagen sollen mindestens aus einer Einnahme
- und Ausgaberechnung bestehen und durch die Kassenprüfer
beglaubigt sein. §13
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine
zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung
beschließen, wenn alle Mitglieder durch persönliches
Anschreiben eingeladen sind.
Für den Beschluss der Aufhebung sind ¾ Stimmenmehrheit
erforderlich. Die gleiche Versammlung beschließt
auch über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Das Vereinsvermögen ist im Falle der Auflösung
gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
§14
Innerhalb der Ahrensböker Gill vun 1490 hat eine
grundsätzliche politische Neutralität zu herrschen.
zurück
Satzung für die Vogelschützengruppe der Ahrensböker
Gill vun 1490 e.V.
§ 1
Die Gruppe ist der Ahrensböker Gill angegliedert,
sie ist ein Bestandteil der Gill. Diese Gruppen-satzung
wurde gem. § 6 der Vereinssatzung ausgearbeitet
und ist somit Bestandteil der Vereins-satzungen.
§ 2
Die Gruppe stellt sich folgende Aufgaben:
1. Erhaltung des traditionellen Vorderladerschießens.
2. Pflege des sportlichen Schießens innerhalb
der Gill.
3. Beteiligung an jedem Preisschießen und am Königsschießen
beim Heimatfest.
4. Pflege der Kameradschaft.
5. Unterstützung der im § 2 der Vereinssatzung
angestrebten Ziele.
§ 3
Der Beitritt zur Gruppe setzt die Mitgliedschaft in
der Ahrensböker Gill vun 1490 voraus.
Über die Aufnahme in der Gruppe ist eine zweidrittel
Mehrheit einer Gruppenversammlung entscheidend. Die
Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
Die Zugehörigkeit zur Gruppe erlischt:
1. durch schriftliche Austrittserklärung an den
Hauptmann.
2. durch Tod.
3. durch Ausschluss durch den Ehrenrat.
Besondere Bestimmungen zum Beitritt zur Gruppe:
1. Besitz eines einwandfreien Vorderladers.
2. Vollendung des 21. Lebensjahres.
3. 2jährige Zugehörigkeit zur Scheibenschützengruppe.
4. Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes.
Über Ausnahmen beschließt der Ehrenrat.
Die Stärke der Gruppe ist mit 31 Mitglieder festgesetzt.
Der Hauptmann hat über die vorliegenden Meldungen
zur Gruppe eine Reserveliste zu führen. Nach der
Reihenfolge der Liste wird die Gruppe ergänzt.
Der Nachweis der Sachkundeprüfung muß erbracht
werden.
Aufnahme in die Reserveliste kann erst mit dem 18. Lebensjahr
erfolgen.
Aus der vorliegenden Reserveliste sind die ersten fünf
eingetragenen Schützen als Reservevogelschützen
zu wählen, um die Stärke der Gruppe von 31
Schützen zu gewährleisten, falls aktive Schützen
beim Schießen fehlen sollten.
§ 4
Die Gruppe steht unter dem Kommando eines Hauptmanns
und dessen Stellvertreter.
Der Hauptmann gehört dem erweiterten Vorstand der
Gill an.
Der Hauptmann und seine Stellvertreter werden von der
Gruppe und dem erweiterten Vorstand der Gill für
die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl hat rechtzeitig
vor dem Heimatfest in den Jahren die mit 0 oder 5 enden
zu erfolgen.
Nach einer Wahl erforderlich gewordene Beförderungen
werden vom 1. Vorsitzenden der Gill ausgesprochen. Dienstgradverleihungen
behalten auch nach einer Abwahl oder einem Rücktritt
Gültigkeit.
Auf Antrag von 10 Mitgliedern der Gruppe kann der Hauptmann
oder dessen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit abgewählt
werden. Der Antrag ist auf einer ordentlichen Gruppenversammlung
zu stellen, auf der zweidrittel der Mitglieder anwesend
sein müssen. Eine erforderlich gewordene Neuwahl
ist nach Ablauf von 4 Wochen durchzuführen.
§ 5
Gruppenversammlungen werden durch den Hauptmann einberufen.
Bekanntmachung in der Tagespresse und im Kasten der
Gill gelten hierbei als offizielle Einladung.
Den Anordnungen des Hauptmanns und seiner Stellvertreter
ist unbedingt Folge zu leisten.
Alle Angehörigen der Gruppe haben an allen Veranstaltungen
der Gill oder der Gruppe teilzunehmen.
Es ist weiterhin Pflicht, beim Heimatfest den Schuss
auf die Königsscheibe abzugeben und die Würde
eines Vogel oder Scheibenkönigs anzunehmen.
Der von der Gill oder dem Hauptmann angesetzte Arbeitsdienst
zur Pflege und Erhaltung sämtli-cher Anlagen der
Gill, ist Pflichtdienst. Eine Befreiung vom Arbeitsdienst
ist nur bei triftigen Gründen durch den Hauptmann
zulässig. Ein Ersatzmann kann gestellt werden.
Unentschuldigtes Fehlen wird mit einer Strafe von 10,-
Euro belegt, zweimaliges unentschuldigtes Fehlen mit
20,- Euro. Wer dreimal hintereinander dem Arbeitsdienst
unentschuldigt fernbleibt, wird für das laufende
Gildejahr vom Schießen ausgeschlossen.
§6
Zur Erledigung aller internen Angelegenheiten wird ein
Ehrenrat gebildet, der sich aus folgenden 5 Mitgliedern
der Gruppe zusammensetzt:
I . Hauptmann oder Stellvertreter.
2. König lfd. Jahr,
3. Königsschütze lfd. Jahr,
4. König vom Vorjahr,
5. Königsschütze vom Vorjahr.
Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Streitigkeiten innerhalb
der Gruppe oder zwischen einzelnen Grup-pen Mitgliedern
zu schlichten. Den an einem Verfahren beteiligten Mitgliedern
muß Gelegenheit gegeben werden, zur Stellungnahme
und Rechtfertigung. Der Ehrenrat entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. Eine Entscheidung des Ehrenrates ist
endgültig. Verhandlung und Abstimmung sind geheim.
Wer sich beharrlich weigert, die in der Satzung der
Gill und der Gruppensatzung genannten Pflichten zu erfüllen,
kann auf Antrag des Ehrenrates auf einer Gruppenversammlung
durch einfache Mehrheit aus der Gruppe ausgeschlossen
werden.
§ 7
Jedes Mitglied der Gruppe ist, entsprechend den Bedingungen
der Versicherungen, gegen Haftpflicht und Unfall versichert.
Der Versicherungsschutz entfällt, wenn die Beiträge
nicht ordnungsgemäß zum Fälligkeitstage
bezahlt sind.
§ 8
Die Königsversicherungen sind Pflichtversicherungen.
Der Beitrag ist spätestens eine Woche vor dem Heimatfest
zu zahlen. Der Ehrenrat hat das Recht zum Ausschluss
während des Heimatfestes, wenn der Beitrag durch
ein Mitglied nicht bezahlt ist.
Über die Verwendung der Gelder in der Gruppenkasse,
wie Straf oder Splittergelder oder Spenden, entscheidet
auf Antrag des Hauptmannes der Ehrenrat. Über diese
Gelder ist eine einfache Liste zu führen.
§ 9
Die vereinseigenen Waffen und Schießeinrichtungen,
sowie die sonstigen Einrichtungen der Gill können
von der Gruppe unter Voraussetzung der pfleglichen Behandlung
benutzt werden.
§ 10
Die gesondert herausgegebene Anzugsordnung ist ein Bestandteil
dieser Gruppensatzung.
§ 11
Die Schießordnungen zum Heimatfest oder sonstigen
Schießveranstaltungen der Gill oder der Gruppe
werden jeweils besonders verfasst. Durch mündliche
Bekanntgabe vor dem Schießen werden sie Bestandteil
dieser Gruppensatzung.
Diese Satzungen wurden beschlossen und genehmigt auf
einer Versammlung der Schützen der Ahrensböker
Gill am 11. März 1994 und tritt mit diesem Tage
in Kraft.
zurück
Satzung für die Scheibenschützengruppe der
Ahrensböker Gill vun 1490 e.V.
§ 1
Die Gruppe ist der Ahrensböker Gill vun 1490 e.V.
angegliedert, sie ist ein Bestandteil der Gill. Diese
Gruppensatzung wurde gem. § 7 der Vereinssatzung
ausgearbeitet und ist somit Bestandteil der Vereinssatzungen.
§ 2
Die Gruppe stellt sich folgende Aufgaben:
1. Pflege des sportlichen Schießens innerhalb
der Gill.
2. Wettkämpfe mit anderen Schützenvereinen
des deutschen Schützenbundes.
3. Durchführen von Preis-, Armbrust- und Königsschießen
beim Heimatfest.
4. Pflege der Kameradschaft.
5. Unterstützung der in § 2 der Vereinssatzung
angestrebten Ziele.
§ 3
Die aktiven Schützen der Ahrensböker Gill
vun 1490 e.V. sind Mitglieder der Scheibenschützengruppe.
Die Zugehörigkeit zur Gruppe erlischt:
1. durch schriftliche Austrittserklärung aus der
Gill.
2. durch Tod.
3. durch Ausschluss durch den Ehrenrat.
Besondere Bestimmungen zum Beitritt zur Gruppe :
Die Vollendung des 18 Lebensjahres ist erforderlich.
§ 4
Die Gruppe steht unter dem Kommando eines Hauptmanns
und dessen Stellvertreter. Der Hauptmann gehört
dem erweiterten Vorstand der Gill an.
Der Hauptmann und seine Stellvertreter werden von der
Gruppe für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Nach einer Wahl erforderlich gewordene Beförderungen
werden vom 1. Vorsitzenden der Gill ausgesprochen. Dienstgradverleihungen
behalten auch nach einer Abwahl oder einem Rücktritt
Gültigkeit.
Auf Antrag von 10 Mitgliedern der Gruppe kann der Hauptmann
oder dessen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit abgewählt
werden. Der Antrag ist auf einer ordentlichen Gruppenversammlung
zu stellen, auf der zweidrittel der Mitglieder anwesend
sein müssen.
Eine erforderlich gewordene Neuwahl ist nach Ablauf
von 4 Wochen durchzuführen.
§ 5
Gruppenversammlungen werden durch den Hauptmann einberufen.
Bekanntmachungen in der Tagespresse und in der Gill-Halle
gelten hierbei als offizielle Einladung.
Den Anordnungen des Hauptmanns und seiner Stellvertreter
ist unbedingt Folge zu leisten.
Alle Angehörigen der Gruppe haben an allen Veranstaltungen
der Gill oder der Gruppe teilzunehmen.
Es ist weiterhin Pflicht, beim Heimatfest den Schuss
auf die Königsscheibe abzugeben und die Würde
eines Vogel- oder Scheibenkönigs anzunehmen.
Der von der Gill oder dem Hauptmann angesetzte Arbeitsdienst
zur Pflege und Erhaltung sämtlicher Anlagen der
Gill ist Pflichtdienst. Eine Befreiung vom Arbeitsdienst
ist nur bei triftigen Gründen durch den Hauptmann
zulässig. Ein
Ersatzmann kann gestellt werd.
Unentschuldigtes Fehlen wird mit einer Strafe belegt,
die vom Hauptmann festgelegt wird.
Der Dienst während des Heimatfestes erfolgt nach
einer Sonderregelung.
§ 6
Zur Erledigung aller internen Angelegenheiten wird ein
Ehrenrat gebildet, der sich aus folgenden
5 Mitgliedern der Gruppe zusammensetzt :
1. Hauptmann oder Stellvertreter,
z. König lfd. Jahr,
3. König Vorjahr,
4. I. Ritter lfd. Jahr,
5. II. Ritter lfd. Jahr.
Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Streitigkeiten innerhalb
der Gruppe oder zwischen einzelnen Gruppenmitgliedern
zu schlichten. Den an einem Verfahren beteiligten Mitgliedern
muß Gelegenheit gegeben werden zur Stellungnahme
und Rechtfertigung.
Der Ehrenrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Eine Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.
Verhandlungen und Abstimmungen sind geheim.
Wer sich beharrlich weigert, die in der Satzung der
Gill und der Gruppensatzung genannten Pflichten zu erfüllen,
kann auf Antrag des Ehrenrates auf einer Gruppenversammlung
durch einfache Mehrheit aus der Gruppe ausgeschlossen
werden.
§ 7
Jedes Mitglied der Gruppe ist, entsprechend den Bedingungen
der Versicherungen, gegen Haftpflicht und Unfall versichert.
Der Versicherungsschutz entfällt, wenn die Beiträge
nicht ordnungsgemäß zum Fälligkeitstage
bezahlt sind.
§ 8
Die Königsversicherungen sind Pflichtversicherungen.
Der Beitrag zur Versicherung ist mit dem Jahresbeitrag
zu zahlen. Der Ehrenrat hat das Recht zum Ausschluss
während des Heimatfestes, wenn der Beitrag durch
ein Mitglied nicht bezahlt ist.
Über die Verwendung der Strafgelder, die während
des Heimatfestes eingenommen werden, entscheidet der
Hauptmann.
Über diese Gelder ist eine einfache Liste zu führen.
In einem von den Spartenleitern geführten Kassenbuch
sind alle Ein- und Ausnahmen aus
Übungsschießen, Wettkämpfen und dergleichen
mehr, einzutragen und zu belegen. Die Kassenprüfung
erfolgt jährlich durch den Kassenwart.
§ 9
Die vereinseigenen Waffen und Schießeinrichtungen,
sowie die sonstigen Einrichtungen der Gill können
von der Gruppe unter Voraussetzung der pfleglichen Behandlung
genutzt werden.
§ 10
Die gesondert herausgegebene Anzugsordnung ist ein Bestandteil
dieser Gruppensatzung.
§ 11
Die Schießordnungen zum Heimatfest oder sonstigen
Schießveranstaltungen der Gill oder der Gruppe
werden jeweils besonders verfasst.
Durch mündliche Bekanntgabe vor dem Schießen
werden sie Bestandteil dieser Gruppensatzung. Diese
Satzung wurde am 26. Januar 1996 auf einer Schützenversammlung
beschlossen und genehmigt und tritt an diesem Tage in
Kraft.
zurück
Jugendordnung
§1 Name und Status
Die Sportjugend der Ahrensböker Gill vun 1490 e.V. ist
die Jugendorganisation des Vereins. Sie wird von den Jugendlichen
und den Jugendleitern gebildet.
§2 Zweck und Grundsätze
Die Sportjugend strebt an, durch die Jugendarbeit im Verein
jungen Menschen zu ermöglichen, in zeitgemäßen
Gemeinschaften Sport zu treiben und zu musizieren. Sie bekennt
sich zur olympischen Idee.
Die Sportjugend trägt zur Persönlichkeitsbildung
bei. Sie will die Befähigung zum sozialen Verhalten fördern,
das gesellschaftliche Engagement sporttreibender Jungendlicher
anregen und durch Begegnungen, Wettkämpfe und Auftritte
mit ausländischen Gruppen die Bereitschaft zur internationalen
Verständigung fördern.
Die Sportjugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen
Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung
der Jugend ein. Die Sportjugend ist parteipolitisch neutral.
Sie tritt für Menschenrechte und für religiöse
und weltanschauliche Toleranz ein. Die Sportjugend führt
und verwaltet sich selbständig und eigenverantwortlich
im Rahmen der Satzung des Vereins und der Jugendordnung.
§3 Mitgliedschaft
Jugendliche im Alter bis zu 21 Jahren können Mitglied
der Sportjugend werden. Die Aufnahme erfolgt gemäß
der Satzung des Vereins.
Alle Mitglieder der Sportjugend haben das Recht, in gleicher
Weise und gleichen Voraussetzungen und gleichem Stimmrecht
an der Willensbildung der Sportjugend teilzunehmen.
§4 Organe
Die Organe der Sportjugend sind die Jugendversammlung und
der Vorstand. Die Jugendversammlung setzt sich zusammen aus
allen Jugendlichen des Vereins und der Vereinsjugendleiterin
oder dem Vereinsjugendleiter.
Die Jugendversammlung wählt einen Jugendsprecher, der
gemeinsam mit dem Jugendleiter den Vorstand der Sportjugend
bildet.
Die Jugendleiterin oder der Jugendleiter werden von der Jugendversammlung
gewählt und ist stimmenberechtigtes Mitglied im Gesamtvorstand.
Die Jahreshauptversammlung bestätigt den von der Jugendversammlung
gewählten Jugendleiter.
Wird eine Bestätigung nicht vorgenommen, so muss die
Jugendversammlung erneut einen Leiter wählen. Die Ablehnungsgründe
sind der Sportjugend bekanntzugeben.
§5 Aufgaben der Jugendversammlung
Die Jugendversammlung berät und beschließt über
gemeinsame Veranstaltungen und unterbreitet Vorschläge
zur Vereinsgestaltung.
Die Jugendversammlung hat das Recht, im Rahmen der Satzung
und der Jugendarbeit, Anträge an die Hauptversammlung
zu stellen.
§6 Jugendversammlung
Mindestens einmal jährlich findet eine Jugendversammlung
im zeitlichen Abstand von der Jahreshauptversammlung
statt. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Jugendversammlung
hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
Auf Antrag von 10% der Mitglieder der Sportjugend muss eine
Jugendversammlung einberufen werden.
§7 Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten
Jugendlichen beschlussfähig.
§8 Abstimmung und Wahlen
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse zur
Änderung der Jugendordnung erfordern eine ¾ Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt.
Die Wahl kann durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen,
wenn nicht geheime Wahl beantragt wird.
§9 Auflösung der Sportjugend
Für den Fall der Auflösung der Sportjugend wird
verbleibendes Vermögen an den Träger der freien
Jugendhilfe für Zwecke der Jugendpflege zur Verfügung
gestellt.
Diese Jugendordnung wurde auf der Versammlung am 27.01.2009
beschlossen.
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