Woggies!

Ahrensböker Gill
Ahrensb�ker Gill

Heimatfest-Countdown

Nächster Termin:

Satzung der Ahrensböker Gill vun 1490 e.V.

§1
Der Verein führt den Namen Ahrensböker Gill vun 1490. In ihm sind vereinigt:
der Bürgerverein
der Schützenverein von 1862
der Schützenverein von 1924
und der Heimatverein
Er hat seinen Sitz in Ahrensbök (Kreis Ostholstein). Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Eutin eingetragen.

§2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Der Verein stellt sich im wesentlichen folgende Ziele:
1. Förderung des Schießsports
2. Förderung der Vereinsjugend
3. Pflege und Fortgestaltung des traditionellen Vorderlader-Vogelschiessens
4. Pflege der Niederdeutschen Sprache
Diese Ziele werden verwirklicht insbesondere durch Zur-Verfügungstellung von Schießsportanlagen, Förderung des Schießsport, der Jugendpflege und Veranstaltungen.
Dieses Bestreben finden Ihren Höhepunkt in dem alljährlich stattfindenden Heimatfest, das die gesamte Bevölkerung mit den nach auswärts verzogenen Ahrensbökern vereinen soll. Das Heimatfest soll durch seine Eigenart ein bedeutender Anziehungspunkt für die alte Klosterniederlassung "To Ahrnesboken" werden.

§3
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Verein dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4
Der Verein umfasst:
a. ordentliche Mitglieder
b. Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18.Lebensjahr
c. Ehrenmitglieder
Jede Person kann sich durch ein Vereinsmitglied einführen lassen. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den erweiterten Vorstand zu richten, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet. Mit dem Beschluss der mit Auflagen verbunden sein kann, beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe bestimmt der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod
2. durch Austritt. Dieser ist einem Mitglied des Vorstandes schriftlich mitzuteilen und kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
3. durch Ausschluss, seitens des erweiterten Vorstandes
a. bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
b. wegen unehrenhafter Handlungen
c. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und Ihre Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt
d. bei vereinsschädigendem Verhalten
Der schriftlich zu begründende Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und steht die Berufung in der nachfolgenden Mitgliederversammlung. Während des Berufungszeitraumes ruhen die Mitgliedsrechte.

§5
Die Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18.Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen jährlich im voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder entrichten keinen Beitrag.

§6
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand - im Sinne des §26 BGB, Mitglieder des Vorstandes sind:
1.Vorsitzender, 2.Vorstitzenden, Kassenwart und Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende, vertreten.

3. der erweiterte Vorstand
Er besteht aus dem Vorstand, den jeweiligen Königen der Vogel- und Scheibenschützen, den Hauptleuten der Vogel- und Scheibenschützen, den Spartenleitern der Schießsportabteilungen, dem Jugendleiter sowie dem Pressewart.

§7
Der Vorstand ist verantwortlich für
1. alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, sofern diese nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Hierbei soll eine Abstimmung mit dem erweiterten Vorstand erfolgen.
2. die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter - im Verhinderungsfalle eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes hat der Vorstand für rechtzeitige Vertretung zu sorgen
3. Auszeichnungen und Ehrungen
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter einzuberufen. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitglied den Ausschlag.
Über jede Satzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Niederschriften sind aufzubewahren. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§8
Die Hauptleute der Vogel- und Scheibenschützen können mit Ihren Schützen die für die Gruppe geltenden Reglements selbst ausarbeiten. Dieselben dürfen der Satzung aber nicht entgegenstehen und bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes. Insbesondere müssen alle angesetzten Schießübungen , Preisschießen usw. allen Mitgliedern offen stehen. Eine Ausnahme bildet das Vogelschiessen mit den Vorderladern.
Die Hauptleute der Vogel- und Scheibenschützen sowie die Spartenleiter der Sportschützen werden von der jeweiligen Gruppe auf deren Versammlungen gewählt, die Hauptleute für die Dauer von 5 Jahren.

§9
Alljährlich findet im Januar die Jahreshauptversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Bericht der Kassenprüfer
2. Entlastung des Vorstandes
3. gegebenenfalls Wahl des neuen Vorstandes, des Pressewartes, sowie Bestätigung des Jugendleiters
Der Vorstand wird auf 4 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. In jedem zweiten geraden Kalenderjahr ist der erste Vorsitzende sowie der Schriftführer, in dem dazwischenliegenden geraden Kalenderjahr der Kassenwart sowie der zweite Vorsitzende zu wählen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird durch die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied gewählt, das bis zum Ende der vorgesehenen Amtszeit amtiert.
4. Wahl von 2 Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Wahl erfolgt jährlich wechselnd für jeweils zwei Jahre.
5. jede Änderung der Satzung
6. Entscheidung über eingereichte Anträge
7. Auflösung des Vereins
Alle personellen Wahlen werden auf Antrag mindestens eines Mitgliedes oder wenn für ein zu wählendes Amt mehrere Wahlvorschläge bestehen, per Stimmzettel durchgeführt. Ansonsten erfolgt die Wahl durch offene Abstimmung per Handzeichen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von dem Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 10 ordentliche Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§10
Die vereinseigenen Geräte und Einrichtungen können von den einzelnen Mitgliedergruppen benutzt und verwaltet werden unter der Voraussetzung der pfleglichen Behandlung. Alle Einrichtungsgegenstände und Geräte sind in einer Inventarliste festzuhalten. Öffentliche Veranstaltungen sind mit dem Vorstand abzustimmen. Die Abrechnung erfolgt mit dem Kassenwart.

§11
Eine Änderung dieser Satzung kann nur auf einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung vorgenommen werden, wenn der Antrag zu einer Änderung auf der Tagesordnung stand. Erforderlich ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Falls weniger als die Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder anwesend ist, ist eine Beschlussfassung auszusetzen. Der Vorstand muss eine neue Versammlung einberufen. Diese Versammlung kann unmittelbar der nicht beschlussfähigen Versammlung folgen, die über die Satzungsänderung befinden sollte, wenn in der Ladung zur satzungsändernden Versammlung auf die unmittelbare folgende Einberufung der erneuten Versammlung hingewiesen wurde. Eine Beschlussfähigkeit ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder gegeben.

§12
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
Die gesamte Rechnungslegung hat alljährlich auf der Jahreshauptversammlung zu erfolgen. Die darzulegenden Rechnungsunterlagen sollen mindestens aus einer Einnahme - und Ausgaberechnung bestehen und durch die Kassenprüfer beglaubigt sein. §13
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen, wenn alle Mitglieder durch persönliches Anschreiben eingeladen sind.
Für den Beschluss der Aufhebung sind ¾ Stimmenmehrheit erforderlich. Die gleiche Versammlung beschließt auch über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vereinsvermögen ist im Falle der Auflösung gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§14
Innerhalb der Ahrensböker Gill vun 1490 hat eine grundsätzliche politische Neutralität zu herrschen.

zurück


Satzung für die Vogelschützengruppe der Ahrensböker Gill vun 1490 e.V.

§ 1
Die Gruppe ist der Ahrensböker Gill angegliedert, sie ist ein Bestandteil der Gill. Diese Gruppen-satzung wurde gem. § 6 der Vereinssatzung ausgearbeitet und ist somit Bestandteil der Vereins-satzungen.

§ 2
Die Gruppe stellt sich folgende Aufgaben:
1. Erhaltung des traditionellen Vorderladerschießens.
2. Pflege des sportlichen Schießens innerhalb der Gill.
3. Beteiligung an jedem Preisschießen und am Königsschießen beim Heimatfest.
4. Pflege der Kameradschaft.
5. Unterstützung der im § 2 der Vereinssatzung angestrebten Ziele.

§ 3
Der Beitritt zur Gruppe setzt die Mitgliedschaft in der Ahrensböker Gill vun 1490 voraus.
Über die Aufnahme in der Gruppe ist eine zweidrittel Mehrheit einer Gruppenversammlung entscheidend. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
Die Zugehörigkeit zur Gruppe erlischt:
1. durch schriftliche Austrittserklärung an den Hauptmann.
2. durch Tod.
3. durch Ausschluss durch den Ehrenrat.
Besondere Bestimmungen zum Beitritt zur Gruppe:
1. Besitz eines einwandfreien Vorderladers.
2. Vollendung des 21. Lebensjahres.
3. 2jährige Zugehörigkeit zur Scheibenschützengruppe.
4. Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes.


Über Ausnahmen beschließt der Ehrenrat.
Die Stärke der Gruppe ist mit 31 Mitglieder festgesetzt. Der Hauptmann hat über die vorliegenden Meldungen zur Gruppe eine Reserveliste zu führen. Nach der Reihenfolge der Liste wird die Gruppe ergänzt.
Der Nachweis der Sachkundeprüfung muß erbracht werden.
Aufnahme in die Reserveliste kann erst mit dem 18. Lebensjahr erfolgen.
Aus der vorliegenden Reserveliste sind die ersten fünf eingetragenen Schützen als Reservevogelschützen zu wählen, um die Stärke der Gruppe von 31 Schützen zu gewährleisten, falls aktive Schützen beim Schießen fehlen sollten.

§ 4
Die Gruppe steht unter dem Kommando eines Hauptmanns und dessen Stellvertreter.
Der Hauptmann gehört dem erweiterten Vorstand der Gill an.
Der Hauptmann und seine Stellvertreter werden von der Gruppe und dem erweiterten Vorstand der Gill für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl hat rechtzeitig vor dem Heimatfest in den Jahren die mit 0 oder 5 enden zu erfolgen.
Nach einer Wahl erforderlich gewordene Beförderungen werden vom 1. Vorsitzenden der Gill ausgesprochen. Dienstgradverleihungen behalten auch nach einer Abwahl oder einem Rücktritt Gültigkeit.
Auf Antrag von 10 Mitgliedern der Gruppe kann der Hauptmann oder dessen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit abgewählt werden. Der Antrag ist auf einer ordentlichen Gruppenversammlung zu stellen, auf der zweidrittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Eine erforderlich gewordene Neuwahl ist nach Ablauf von 4 Wochen durchzuführen.

§ 5
Gruppenversammlungen werden durch den Hauptmann einberufen.
Bekanntmachung in der Tagespresse und im Kasten der Gill gelten hierbei als offizielle Einladung.
Den Anordnungen des Hauptmanns und seiner Stellvertreter ist unbedingt Folge zu leisten.
Alle Angehörigen der Gruppe haben an allen Veranstaltungen der Gill oder der Gruppe teilzunehmen.
Es ist weiterhin Pflicht, beim Heimatfest den Schuss auf die Königsscheibe abzugeben und die Würde eines Vogel oder Scheibenkönigs anzunehmen.
Der von der Gill oder dem Hauptmann angesetzte Arbeitsdienst zur Pflege und Erhaltung sämtli-cher Anlagen der Gill, ist Pflichtdienst. Eine Befreiung vom Arbeitsdienst ist nur bei triftigen Gründen durch den Hauptmann zulässig. Ein Ersatzmann kann gestellt werden. Unentschuldigtes Fehlen wird mit einer Strafe von 10,- Euro belegt, zweimaliges unentschuldigtes Fehlen mit 20,- Euro. Wer dreimal hintereinander dem Arbeitsdienst unentschuldigt fernbleibt, wird für das laufende Gildejahr vom Schießen ausgeschlossen.

§6
Zur Erledigung aller internen Angelegenheiten wird ein Ehrenrat gebildet, der sich aus folgenden 5 Mitgliedern der Gruppe zusammensetzt:

I . Hauptmann oder Stellvertreter.
2. König lfd. Jahr,
3. Königsschütze lfd. Jahr,
4. König vom Vorjahr,
5. Königsschütze vom Vorjahr.

Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Streitigkeiten innerhalb der Gruppe oder zwischen einzelnen Grup-pen Mitgliedern zu schlichten. Den an einem Verfahren beteiligten Mitgliedern muß Gelegenheit gegeben werden, zur Stellungnahme und Rechtfertigung. Der Ehrenrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. Verhandlung und Abstimmung sind geheim. Wer sich beharrlich weigert, die in der Satzung der Gill und der Gruppensatzung genannten Pflichten zu erfüllen, kann auf Antrag des Ehrenrates auf einer Gruppenversammlung durch einfache Mehrheit aus der Gruppe ausgeschlossen werden.

§ 7
Jedes Mitglied der Gruppe ist, entsprechend den Bedingungen der Versicherungen, gegen Haftpflicht und Unfall versichert.
Der Versicherungsschutz entfällt, wenn die Beiträge nicht ordnungsgemäß zum Fälligkeitstage bezahlt sind.

§ 8
Die Königsversicherungen sind Pflichtversicherungen. Der Beitrag ist spätestens eine Woche vor dem Heimatfest zu zahlen. Der Ehrenrat hat das Recht zum Ausschluss während des Heimatfestes, wenn der Beitrag durch ein Mitglied nicht bezahlt ist.
Über die Verwendung der Gelder in der Gruppenkasse, wie Straf oder Splittergelder oder Spenden, entscheidet auf Antrag des Hauptmannes der Ehrenrat. Über diese Gelder ist eine einfache Liste zu führen.

§ 9
Die vereinseigenen Waffen und Schießeinrichtungen, sowie die sonstigen Einrichtungen der Gill können von der Gruppe unter Voraussetzung der pfleglichen Behandlung benutzt werden.

§ 10
Die gesondert herausgegebene Anzugsordnung ist ein Bestandteil dieser Gruppensatzung.

§ 11
Die Schießordnungen zum Heimatfest oder sonstigen Schießveranstaltungen der Gill oder der Gruppe werden jeweils besonders verfasst. Durch mündliche Bekanntgabe vor dem Schießen werden sie Bestandteil dieser Gruppensatzung.

Diese Satzungen wurden beschlossen und genehmigt auf einer Versammlung der Schützen der Ahrensböker Gill am 11. März 1994 und tritt mit diesem Tage in Kraft.

zurück


Satzung für die Scheibenschützengruppe der Ahrensböker Gill vun 1490 e.V.

§ 1
Die Gruppe ist der Ahrensböker Gill vun 1490 e.V. angegliedert, sie ist ein Bestandteil der Gill. Diese Gruppensatzung wurde gem. § 7 der Vereinssatzung ausgearbeitet und ist somit Bestandteil der Vereinssatzungen.

§ 2
Die Gruppe stellt sich folgende Aufgaben:
1. Pflege des sportlichen Schießens innerhalb der Gill.
2. Wettkämpfe mit anderen Schützenvereinen des deutschen Schützenbundes.
3. Durchführen von Preis-, Armbrust- und Königsschießen beim Heimatfest.
4. Pflege der Kameradschaft.
5. Unterstützung der in § 2 der Vereinssatzung angestrebten Ziele.

§ 3
Die aktiven Schützen der Ahrensböker Gill vun 1490 e.V. sind Mitglieder der Scheibenschützengruppe.
Die Zugehörigkeit zur Gruppe erlischt:
1. durch schriftliche Austrittserklärung aus der Gill.
2. durch Tod.
3. durch Ausschluss durch den Ehrenrat.
Besondere Bestimmungen zum Beitritt zur Gruppe :
Die Vollendung des 18 Lebensjahres ist erforderlich.

§ 4
Die Gruppe steht unter dem Kommando eines Hauptmanns und dessen Stellvertreter. Der Hauptmann gehört dem erweiterten Vorstand der Gill an.
Der Hauptmann und seine Stellvertreter werden von der Gruppe für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Nach einer Wahl erforderlich gewordene Beförderungen werden vom 1. Vorsitzenden der Gill ausgesprochen. Dienstgradverleihungen behalten auch nach einer Abwahl oder einem Rücktritt Gültigkeit.
Auf Antrag von 10 Mitgliedern der Gruppe kann der Hauptmann oder dessen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit abgewählt werden. Der Antrag ist auf einer ordentlichen Gruppenversammlung zu stellen, auf der zweidrittel der Mitglieder anwesend sein müssen.
Eine erforderlich gewordene Neuwahl ist nach Ablauf von 4 Wochen durchzuführen.

§ 5
Gruppenversammlungen werden durch den Hauptmann einberufen.
Bekanntmachungen in der Tagespresse und in der Gill-Halle gelten hierbei als offizielle Einladung.
Den Anordnungen des Hauptmanns und seiner Stellvertreter ist unbedingt Folge zu leisten.
Alle Angehörigen der Gruppe haben an allen Veranstaltungen der Gill oder der Gruppe teilzunehmen.
Es ist weiterhin Pflicht, beim Heimatfest den Schuss auf die Königsscheibe abzugeben und die Würde eines Vogel- oder Scheibenkönigs anzunehmen.
Der von der Gill oder dem Hauptmann angesetzte Arbeitsdienst zur Pflege und Erhaltung sämtlicher Anlagen der Gill ist Pflichtdienst. Eine Befreiung vom Arbeitsdienst ist nur bei triftigen Gründen durch den Hauptmann zulässig. Ein
Ersatzmann kann gestellt werd.
Unentschuldigtes Fehlen wird mit einer Strafe belegt, die vom Hauptmann festgelegt wird.
Der Dienst während des Heimatfestes erfolgt nach einer Sonderregelung.

§ 6
Zur Erledigung aller internen Angelegenheiten wird ein Ehrenrat gebildet, der sich aus folgenden
5 Mitgliedern der Gruppe zusammensetzt :
1. Hauptmann oder Stellvertreter,
z. König lfd. Jahr,
3. König Vorjahr,
4. I. Ritter lfd. Jahr,
5. II. Ritter lfd. Jahr.

Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Streitigkeiten innerhalb der Gruppe oder zwischen einzelnen Gruppenmitgliedern zu schlichten. Den an einem Verfahren beteiligten Mitgliedern muß Gelegenheit gegeben werden zur Stellungnahme und Rechtfertigung.
Der Ehrenrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.
Verhandlungen und Abstimmungen sind geheim.
Wer sich beharrlich weigert, die in der Satzung der Gill und der Gruppensatzung genannten Pflichten zu erfüllen, kann auf Antrag des Ehrenrates auf einer Gruppenversammlung durch einfache Mehrheit aus der Gruppe ausgeschlossen werden.

§ 7
Jedes Mitglied der Gruppe ist, entsprechend den Bedingungen der Versicherungen, gegen Haftpflicht und Unfall versichert. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn die Beiträge nicht ordnungsgemäß zum Fälligkeitstage bezahlt sind.

§ 8
Die Königsversicherungen sind Pflichtversicherungen. Der Beitrag zur Versicherung ist mit dem Jahresbeitrag zu zahlen. Der Ehrenrat hat das Recht zum Ausschluss während des Heimatfestes, wenn der Beitrag durch ein Mitglied nicht bezahlt ist.
Über die Verwendung der Strafgelder, die während des Heimatfestes eingenommen werden, entscheidet der Hauptmann.
Über diese Gelder ist eine einfache Liste zu führen.
In einem von den Spartenleitern geführten Kassenbuch sind alle Ein- und Ausnahmen aus
Übungsschießen, Wettkämpfen und dergleichen mehr, einzutragen und zu belegen. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch den Kassenwart.

§ 9
Die vereinseigenen Waffen und Schießeinrichtungen, sowie die sonstigen Einrichtungen der Gill können von der Gruppe unter Voraussetzung der pfleglichen Behandlung genutzt werden.

§ 10
Die gesondert herausgegebene Anzugsordnung ist ein Bestandteil dieser Gruppensatzung.

§ 11
Die Schießordnungen zum Heimatfest oder sonstigen Schießveranstaltungen der Gill oder der Gruppe werden jeweils besonders verfasst.

Durch mündliche Bekanntgabe vor dem Schießen werden sie Bestandteil dieser Gruppensatzung. Diese Satzung wurde am 26. Januar 1996 auf einer Schützenversammlung beschlossen und genehmigt und tritt an diesem Tage in Kraft.

zurück

Jugendordnung

§1 Name und Status
Die Sportjugend der Ahrensböker Gill vun 1490 e.V. ist die Jugendorganisation des Vereins. Sie wird von den Jugendlichen und den Jugendleitern gebildet.


§2 Zweck und Grundsätze
Die Sportjugend strebt an, durch die Jugendarbeit im Verein jungen Menschen zu ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben und zu musizieren. Sie bekennt sich zur olympischen Idee.
Die Sportjugend trägt zur Persönlichkeitsbildung bei. Sie will die Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement sporttreibender Jungendlicher anregen und durch Begegnungen, Wettkämpfe und Auftritte mit ausländischen Gruppen die Bereitschaft zur internationalen Verständigung fördern.
Die Sportjugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein. Die Sportjugend ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für Menschenrechte und für religiöse und weltanschauliche Toleranz ein. Die Sportjugend führt und verwaltet sich selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen der Satzung des Vereins und der Jugendordnung.


§3 Mitgliedschaft
Jugendliche im Alter bis zu 21 Jahren können Mitglied der Sportjugend werden. Die Aufnahme erfolgt gemäß der Satzung des Vereins.
Alle Mitglieder der Sportjugend haben das Recht, in gleicher Weise und gleichen Voraussetzungen und gleichem Stimmrecht an der Willensbildung der Sportjugend teilzunehmen.


§4 Organe
Die Organe der Sportjugend sind die Jugendversammlung und der Vorstand. Die Jugendversammlung setzt sich zusammen aus allen Jugendlichen des Vereins und der Vereinsjugendleiterin oder dem Vereinsjugendleiter.
Die Jugendversammlung wählt einen Jugendsprecher, der gemeinsam mit dem Jugendleiter den Vorstand der Sportjugend bildet.
Die Jugendleiterin oder der Jugendleiter werden von der Jugendversammlung gewählt und ist stimmenberechtigtes Mitglied im Gesamtvorstand. Die Jahreshauptversammlung bestätigt den von der Jugendversammlung gewählten Jugendleiter.
Wird eine Bestätigung nicht vorgenommen, so muss die Jugendversammlung erneut einen Leiter wählen. Die Ablehnungsgründe sind der Sportjugend bekanntzugeben.


§5 Aufgaben der Jugendversammlung
Die Jugendversammlung berät und beschließt über gemeinsame Veranstaltungen und unterbreitet Vorschläge zur Vereinsgestaltung.
Die Jugendversammlung hat das Recht, im Rahmen der Satzung und der Jugendarbeit, Anträge an die Hauptversammlung zu stellen.


§6 Jugendversammlung
Mindestens einmal jährlich findet eine Jugendversammlung – im zeitlichen Abstand von der Jahreshauptversammlung – statt. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Jugendversammlung hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Auf Antrag von 10% der Mitglieder der Sportjugend muss eine Jugendversammlung einberufen werden.


§7 Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Jugendlichen beschlussfähig.


§8 Abstimmung und Wahlen
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Die Wahl kann durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird.


§9 Auflösung der Sportjugend
Für den Fall der Auflösung der Sportjugend wird verbleibendes Vermögen an den Träger der freien Jugendhilfe für Zwecke der Jugendpflege zur Verfügung gestellt.

Diese Jugendordnung wurde auf der Versammlung am 27.01.2009 beschlossen.